Energieausweis für eine Wohnung
Einen eigenen Energieausweis für eine einzelne Wohnung gibt es nicht. Der Ausweis gilt für das Gebäude, und wer eine Wohnung verkauft oder vermietet, legt den Ausweis des ganzen Hauses vor. Hier lesen Sie, wer ihn bei einer Eigentumswohnung beschafft, was Sie tun, wenn keiner da ist, und was er über Ihre Wohnung aussagt.
Gibt es einen Energieausweis für eine Wohnung?
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG), wird ein Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2). Das gilt für die Eigentumswohnung genauso wie für die Mietwohnung. Wer im Mehrfamilienhaus eine Wohnung verkauft oder vermietet, nutzt den Ausweis des ganzen Hauses. Stand: 26.10.2026.
Eine Ausnahme gibt es nur für Gebäudeteile, die getrennt zu behandeln sind. Das sind Teile, die sich in Nutzung und Technik wesentlich vom Wohnen unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Fläche ausmachen (§ 106 GModG), etwa ein Laden oder eine Praxis im Erdgeschoss. Für diese Teile wird ein eigener Ausweis als Nichtwohngebäude erstellt, für den Wohnteil einer als Wohngebäude. Eine einzelne Wohnung bekommt dagegen nie einen eigenen Ausweis.
Warum ein Ausweis für alle Wohnungen dasselbe zeigt und wie sich das bei unterschiedlich sanierten Wohnungen auswirkt, erklärt der Ratgeber Energieausweis Mehrfamilienhaus.
Wann Sie den Ausweis für Ihre Wohnung brauchen
Die Pflicht hängt nicht an der Wohnung, sondern an dem, was Sie mit ihr vorhaben.
| Situation | Ausweis nötig? |
|---|---|
| Eigentumswohnung verkaufen | Ja, Wohnungseigentum ist in § 80 Abs. 3 ausdrücklich genannt |
| Wohnung neu vermieten | Ja, für Eigentümer einer Eigentumswohnung wie für Vermieter im eigenen Mehrfamilienhaus |
| Mietvertrag verlängern | Bis 31.12.2026 nein, ab 01.01.2027 ja (§ 80 Abs. 3 neu) |
| Wohnung selbst bewohnen | Nein |
| Bestehendes Mietverhältnis läuft weiter | Nein |
| Wohnung kaufen oder mieten | Nein, die Pflicht liegt bei Verkäufer oder Vermieter |
Der Ausweis muss in diesen Fällen gültig sein, also jünger als zehn Jahre. Er wird spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben. Wie das beim Verkauf im Einzelnen abläuft, zeigt der Ratgeber Energieausweis beim Hausverkauf, der für Wohnungen genauso gilt.
Eigentumswohnung: Rolle von WEG und Verwaltung
Weil der Ausweis das ganze Gebäude betrifft, ist er in der Praxis ein Thema der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Pflicht zur Vorlage trifft trotzdem nur den Eigentümer, der verkauft oder vermietet. Daraus ergibt sich diese Rollenverteilung:
- Eigentümerversammlung: beschließt, einen Ausweis für das Haus zu beauftragen, und legt Ausweisart und Budget fest. Grundlage ist die ordnungsmäßige Verwaltung, über die die Eigentümer beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG).
- Verwaltung: holt Angebote ein, liefert die Verbrauchsdaten aus den Heizkostenabrechnungen des ganzen Hauses und verwahrt den Ausweis für alle Eigentümer.
- Kosten: Ohne abweichende Vereinbarung oder abweichenden Beschluss trägt jeder Eigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach seinem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG).
- Einzelner Eigentümer: fragt rechtzeitig bei der Verwaltung nach dem Ausweis, bevor er inseriert, und legt ihn bei Besichtigungen vor.
Für Sie als verkaufender oder vermietender Eigentümer ist der Zeitpunkt entscheidend. Bis zur nächsten Eigentümerversammlung können Monate vergehen. Wer weiß, dass er verkaufen oder neu vermieten will, sollte den Punkt frühzeitig auf die Tagesordnung setzen lassen.
Wenn die Gemeinschaft keinen Ausweis hat
Liegt kein gültiger Ausweis vor und steht der Verkauf oder die Vermietung kurz bevor, haben Sie mehrere Wege. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
- Bei der Verwaltung nachfragen, ob ein Ausweis existiert, der nur nicht verteilt wurde, und ob die Gemeinschaft kurzfristig per Umlaufbeschluss oder in der nächsten Versammlung einen beauftragen will.
- Verbrauchsdaten für das ganze Haus anfordern. Ohne sie ist nur ein Bedarfsausweis möglich.
- Wenn die Gemeinschaft nicht rechtzeitig handelt: den Ausweis für das Gebäude selbst beauftragen. Er ist dann ein vollwertiger Ausweis für das ganze Haus, den später auch die anderen Eigentümer nutzen können.
- Kosten klären. Beauftragen Sie allein, zahlen Sie zunächst allein. Ob die Gemeinschaft die Kosten übernimmt, ist eine Frage der Absprache.
Was der Ausweis kostet und wie sich die Kosten in der Gemeinschaft verteilen, steht im Ratgeber Energieausweis Kosten.
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Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis für die Wohnung?
Welche Art zulässig ist, richtet sich nach dem Gebäude, nicht nach der Wohnung. Bis 31.12.2026 brauchen Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 einen Bedarfsausweis, wenn sie das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichen (§ 80 Abs. 3 GModG). Ab fünf Wohnungen ist der Verbrauchsausweis heute schon unabhängig vom Baujahr zulässig. Für Ausweise ab dem 01.01.2027 ist er für alle Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Zentralheizung oder Etagenheizung
Für den Verbrauchsausweis braucht der Aussteller die Verbrauchsdaten des ganzen Gebäudes, etwa aus den Heizkostenabrechnungen für das gesamte Haus oder aus Abrechnungen der Versorger (§ 82 Abs. 4 GModG). Bei einer Zentralheizung hat die Verwaltung diese Daten. Bei Etagenheizungen oder Nachtspeicheröfen hat jede Wohnung eigene Verträge. Dann müssen alle Eigentümer ihre Abrechnungen liefern, und fehlt eine, ist der Verbrauchsausweis nicht möglich.
| Heizung im Haus | Verbrauchsdaten | Naheliegende Ausweisart |
|---|---|---|
| Zentralheizung | bei der Verwaltung gebündelt | Verbrauchsausweis, wenn zulässig |
| Etagenheizung je Wohnung | bei jedem Eigentümer einzeln | Bedarfsausweis, wenn nicht alle Daten kommen |
| Längerer Leerstand einzelner Wohnungen | lückenhaft | Bedarfsausweis oft aussagekräftiger |
Wie sich beide Arten unterscheiden, erklärt der Ratgeber Energieausweis Arten.
Wohnung vermieten: was Vermieter beachten
Für Vermieter gelten dieselben Vorlagepflichten wie für Verkäufer (§ 80 Abs. 5 GModG). Bezogen auf die Wohnung heißt das:
- Anzeige: Steht die Wohnung in einem Portal oder einer Zeitung und liegt ein Ausweis vor, gehören die Pflichtangaben des Gebäudes in die Anzeige (§ 87). Ab 2027 hängt der Inhalt vom Ausstellungsdatum des Ausweises ab.
- Besichtigung: Ausweis oder Kopie vorlegen, Aushang oder Auslegen reicht.
- Mietvertrag: nach Abschluss unverzüglich den Ausweis oder eine Kopie an den Mieter übergeben.
- Verlängerung: Ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht auch, wenn ein Mietvertrag verlängert wird.
Die Kosten für den Ausweis tragen Sie als Vermieter, eine Umlage über die Nebenkosten ist nicht vorgesehen. Als Werbungskosten können Sie sie in der Regel steuerlich ansetzen.
Einliegerwohnung und Wohnung im eigenen Haus
Das GModG macht keine Ausnahme für Vermieter, die selbst im Haus wohnen. Wer die Einliegerwohnung im eigenen Einfamilienhaus oder die zweite Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus neu vermietet, braucht einen gültigen Ausweis für das ganze Gebäude. Bei einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist das bis 31.12.2026 ein Bedarfsausweis, weil das Haus weniger als fünf Wohnungen hat, sofern es das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreicht. Stellt die Anzeige die Wohnung in einem Portal vor, stehen darin die Werte des Gebäudes, nicht eigene Werte der Wohnung.
Für die Frage, welche Miete am Markt erzielbar ist, hilft ein Mietwertgutachten.
Was der Kennwert für Ihre Wohnung aussagt
Der Ausweis nennt einen Kennwert in kWh pro Quadratmeter und Jahr für das ganze Haus. Er bezieht sich heute auf die Gebäudenutzfläche, nicht auf die Wohnfläche Ihrer Wohnung. Ab 2027 ist die Bezugsfläche die beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277 (Nutzfläche). Für eine grobe Orientierung lässt sich der Wert trotzdem auf die Wohnung übertragen.
Beispielrechnung mit Annahmen
Annahmen: Verbrauchsausweis mit 140 kWh/(m²a), Wohnung mit 70 m² Wohnfläche. Ist die Nutzfläche unbekannt, setzt das GModG bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen pauschal das 1,2fache der Wohnfläche an (§ 82 Abs. 2). 70 m² mal 1,2 ergibt 84 m². 84 m² mal 140 kWh ergibt rund 11.760 kWh im Jahr für Heizung und Warmwasser.
Das ist ein Durchschnitt über das ganze Haus. Eine Mittelwohnung braucht meist weniger als eine Wohnung unter dem Dach oder über einem unbeheizten Keller, und das eigene Heizverhalten wirkt stark. Für einen Vergleich mehrerer Wohnungen ist der Wert trotzdem nützlich. Wie Sie die Werte lesen, steht im Ratgeber Energieausweis lesen.
Wohnung kaufen: Ausweis prüfen
Als Käufer haben Sie keine Pflicht, aber ein Recht darauf, den Ausweis spätestens bei der Besichtigung zu sehen. Diese Punkte lohnen einen Blick:
- Ausstellungsdatum und Gültigkeit: Der Ausweis muss bei der Vorlage gültig sein.
- Registriernummer: Sie zeigt, dass der Ausweis beim DIBt registriert wurde.
- Ausweisart: Ein Verbrauchsausweis spiegelt das Verhalten der bisherigen Bewohner, ein Bedarfsausweis den baulichen Zustand.
- Modernisierungsempfehlungen: Sie geben Hinweise auf Maßnahmen, über die die Gemeinschaft in den nächsten Jahren entscheiden könnte.
- Energieträger: Er bestimmt, welche Kostenentwicklung Sie bei der Heizung erwarten.
Ergänzend helfen die Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Höhe der Erhaltungsrücklage, um geplante Sanierungen einzuschätzen. Wer vermieten will, kann über eine Kaufpreisaufteilung den abschreibbaren Gebäudeanteil ermitteln. Woran Sie eine gültige Registriernummer erkennen, erklärt die Seite Registriernummer.
Häufig gestellte Fragen zum Energieausweis für Wohnungen
Ja. Der Ausweis wird dann aber für das ganze Gebäude erstellt, nicht für Ihre Wohnung, und Sie brauchen die Daten des ganzen Hauses. Für einen Verbrauchsausweis sind das die Abrechnungen aller Wohnungen, für einen Bedarfsausweis Angaben zu Hülle und Heizung. Die Kosten tragen Sie dann allein, sofern die Gemeinschaft nichts anderes beschließt.
Nein. Der Ausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Er verliert seine Gültigkeit vorher nur, wenn bei Änderungen am Gebäude eine Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wird und deshalb ein neuer Ausweis nötig ist (§ 80 Abs. 2). Neue Fenster in einer einzelnen Wohnung lösen das in der Regel nicht aus.
Fragen Sie zuerst die Hausverwaltung, sie verwahrt den Ausweis meist für die Gemeinschaft. Hilfreich sind auch die Unterlagen aus Ihrem eigenen Kauf, denn der Verkäufer musste Ihnen den Ausweis oder eine Kopie übergeben. Im Protokoll der Eigentümerversammlung steht oft, wann ein Ausweis beauftragt wurde.
Das GModG knüpft die Pflicht an die Vermietung einer Wohnung und unterscheidet nicht danach, wer einzieht (§ 80 Abs. 3 und 5). Ein gültiger Ausweis muss also auch bei Vermietung an Familienangehörige vorliegen und vorgelegt werden.
Ja. Findet keine Besichtigung statt, muss der Vermieter oder Makler den Ausweis unverzüglich vorlegen, und spätestens dann, wenn der Interessent dazu auffordert (§ 80 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 GModG).
Der Ausweis gilt auch hier für das ganze Haus. Weil es weniger als fünf Wohnungen hat, ist bei einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 bis 31.12.2026 ein Bedarfsausweis nötig, sofern das Haus das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreicht. Für Ausweise ab dem 01.01.2027 entfällt diese Regel.
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